Waldbauernvereinigung Straubing e.V.

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Satzung

§ 1
Name und Sitz der Vereinigung

Die Waldbauernvereinigung Straubing e.V. (abgekürzt: WBV Straubing) ist ein gemeinnütziger Verein. Er verkörpert eine Forstbetriebsgemeinschaft im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Die WBV Straubing hat ihren Sitz in Oberschneiding. Der Geschäftsbereich um-fasst die Gemeinden Irlbach, Straßkirchen, Aiterhofen, Oberschneiding, Sal-ching, Leiblfing, Feldkirchen, Perkam, Atting, Rain, Aholfing, Stadt Geiselhö-ring, Stadt Straubing und angrenzende Gemeinden.
Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Vereinigung

Die Waldbauernvereinigung dient der Förderung und Erhaltung des privaten, genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes im Wirkungs- und Ge-schäftsbereich, sowie die Ermöglichung einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftung aller angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmter Grundstücke. Dabei sollen insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, ungünstiger Flächengestaltung, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder andere Struktur-mängel überwunden werden.

Zur Erreichung dieses Zwecks obliegt der WBV insbesondere die Wahrneh-mung folgender Aufgaben für ihre ordentlichen Mitglieder:

a) die gemeinschaftliche Vertretung ihrer Mitglieder in allen Fragen der Waldbewirt-
schaftung

b) die Vermittlung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendi-gen Kennt-
nisse und Fertigkeiten durch gemeinsame Waldbegehungen, Vorführun-gen, Kurse, Lehr-
fahrten und Vorträge

c) Betriebsbezogene Beratung und Unterweisung der Mitglieder in Fragen der Planung des
Holzeinschlages und -aufarbeitung, der Holzsortierung und -verwertung, der Rückung und
allen sonstigen Fragen der Waldbewirtschaftung

d) gemeinsamer Bezug von Waldpflanzen, Forstschutzmitteln oder sonstigen, für die
Waldbewirtschaftung notwendigen Materialien

e) Abstimmung und Organisation aller für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen
Vorhaben (überbetriebliche Maschineneinsätze, Ausführung von Forstkultu-ren, Bestands-
pflegearbeiten, Forstschutzmaßnahmen, usw.)

f) Bau und Unterhaltung von Wegen und Lagerplätzen

g) Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des Waldes als lebens-
wichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur

h) Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Ziffern
c bis g zusammengefassten Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben der WBV

i) Vermittlung sowie An- und Verkauf von forstlichen Produkten, insbesondere von Rohholz

h) Die treuhänderische Verwaltung und Bewirtschaftung von Privat-, Kommu-nal- und
Kirchenwälder auf Basis von Waldpflegeverträgen

Die WBV Straubing haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen, sie haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Waldbauernvereinigung hat ordentliche, fördernde Mitglieder und Eh-renmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Geschäftsbereich der WBV Wald besitzt.
Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, welche, ohne selbst
Waldbesitzer zu sein, die Bestrebungen der Vereinigung unterstützen will. För-dernde Mitglieder können in die Vorstandschaft und sonstige Organe der Vereinigung gewählt werden. Sie haben für die Dauer ihrer Amtsführung volles Stimmrecht, sonst wirken sie nur beratend bei allen Entscheidungen mit.
Personen, die sich im besonderen Maße um die Waldbesitzervereinigung oder die Förderung und Erhaltung des Waldbesitzes verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern er-nannt werden.

§ 4
Beitritt-Austritt-Ausschluss

Der Beitritt zur Vereinigung erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vor-stand. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ableben oder Ausschluss. Der Austritt kann nur
schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von
3 Monaten erfolgen. Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes durch den Ausschuss erfolgen, wenn ein Mitglied geflissentlich den Bestrebungen und Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt oder 2 Jahre mit der Beitrags-entrichtung im Rückstand bleibt.
§ 5
Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Pflichten:

a) die Bestrebungen der Vereinigung jederzeit zu fördern und an den Veran-staltungen tätig
Anteil zu nehmen

b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen

c) die Abnahme aller bestellten Lieferungen und Leistungen sowie das zur Veräußerung
bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Waldbauernvereinigung zum Verkauf
anbieten zu lassen

d) die festgesetzten Beiträge und Entgelte pünktlich zu entrichten

e) das Eigentum der Vereinigung schonend zu behandeln, es nur zu den vor-gesehenen
Zwecken zu benutzen und jeden durch unsachgemäße Behandlung des Vereinseigen-
tums entstehenden Schaden zu ersetzen

f) Haftung für alle der WBV Straubing durch das Mitglied verursachten Schä-den

g) Verstößt ein Mitglied grob schuldhaft gegen einen mit der Vereinigung ab-geschlossenen
Vertrag oder wesentliche Mitgliedschaftspflichten, so kann der Vorstand gegen das
betreffende Mitglied eine angemessene Vertragsstrafe festsetzen.
Schadensersatzansprüche der WBV bleiben davon unberührt.

§ 6
Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte:

a) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung die Leis-tungen der WBV
in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der WBV mitzuwirken

b) sich in allen waldwirtschaftlichen Fragen von den Organen der Vereini-gung beraten zu
lassen, die Einrichtungen der Vereinigung zu benutzen und die der Vereini-gung für ihre
Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen

c) an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und an den Be-schlüssen der
Vereinsorgane durch Vorschläge, Anträge und Stimmabgabe mitzuwirken

§ 7
Mittelaufbringung

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden beschafft durch:

a) Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen

b) Gebühren für die Benutzung vereinseigener Einrichtungen und Entgelte
für Dienstleistungen und Vermittlungsgeschäfte

c) Rabatte bei gemeinschaftlicher Bestellung von Pflanzen, Schutzmitteln, Ge-räten und
Maschinen

d) Zuschüsse, Spenden und staatl. Förderung

§ 8
Beitrags- und Entgelthöhe

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festge-setzt. Die Beiträge werden im Bank-Lastschrift-Verfahren im Laufe des 1. Halb-jahres eingehoben. Bei außerordentlichem Mittelbedarf für größere Anschaf-fungen kann die Mitgliederversammlung
auch einmalige Sonderumlagen beschließen.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Über Gebühren und Entgelte entscheidet der Vorstand.

§ 9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

§ 10
Organe der Vereinigung

Zur Erfüllung der, der Vereinigung gestellten Aufgaben sind folgende Organe berufen:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ausschuss

§ 11
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie wird mög-lichst im Winterhalbjahr durchgeführt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu ver-pflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereins-mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

§ 12
Einberufung der Versammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Dies geschieht unter Ein-haltung einer Frist von 7 Tagen entweder durch schriftliche Einladung oder durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presse. In jedem Fall muss die Einladung die Tagesordnung enthalten. Wahlen und Beschlüsse sind in der Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, einzeln aufzuführen. Bei schriftlicher Einladung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei-bens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegan-gen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt ge-gebenen Adresse gerichtet ist.

§ 13
Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden. Das Stimmrecht muss persönlich durch das einzelne Mitglied ausgeübt werden. Vertretung ist unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Lediglich zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder er-forderlich. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Ab-stimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit wird als Ablehnung ge-wertet.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und zwei Kassenprüfer

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Verbescheidung des jährlich zu erstellenden Tätigkeits- und Kassenberich-tes sowie des
Haushaltvoranschlages und des Arbeitsplanes, Entlastung des Vorstandes und des
Rechnungsführers

d) Das Recht und die Pflicht über die Erfüllung der Aufgaben zu wachen

e) Festsetzung und Änderung der Satzung

f) Beschluss über Auflösung der Vereinigung

g) Verbescheidung der von Mitgliedern schriftlich gestellten Anträge. Anträge der Mit-
glieder sind jeweils 5 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzu-reichen.

§ 15
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
einem weiteren Mitglied

Er wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt darüber hinaus solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungs-gemäß gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist längstens innerhalb eines Jahres ei-ne Nachwahl durchzuführen.

Der 1. Vorstand leitet die Vereinigung. Er leitet ferner die Veranstaltungen der Vereinigung und die Sitzungen des Ausschusses, er erteilt Zahlungsanweisun-gen, er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses und führt die Kasse.
Der Vorstand ist berechtigt die Führung der laufenden Geschäfte, Zahlungs-anweisungen sowie die Kassenführung einem Dritten zu übertragen.
Bei seiner Verhinderung wird der 1. Vorstand durch den 2. Vorstand, vertreten. Das gilt im Innenverhältnis.

Zur Vertretung der Vereinigung nach außen, d.h. gerichtlich und außerge-richtlich, sind der
1. Vorstand, und der 2. Vorstand berechtigt und einzelvertretungsbefugt.

Die Tätigkeit des 1. Vorstandes, des 2. Vorstandes und des/der Schriftführers/in sind ehrenamtlich. Es stehen ihnen jedoch der Ersatz ihrer nachgewiesenen Sachkosten und eine pauschale Aufwandsentschädigung zu; die Entschei-dung hierüber obliegt dem Vorstand.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorstand, bei dessen Verhin-derung, vom 2. Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorstand und mindestens 1 weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit wird als Ablehnung gewertet. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu un-terzeichnen ist.
Die Vorstandssitzungen sollen mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden. Der/Die Geschäftsführer/in und der/die Rechnungsführer/in sollen zu den Vor-standsitzungen zugezogen werden.

Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 16
Rechnungsführung

Die Führung der Kassengeschäfte kann einem/r Rechnungsführer/in übertra-gen werden.
Er/Sie wird vom Ausschuss bestellt.
Der/Die Rechnungsführer/in unterliegt der Aufsicht und Weisung des Vorstan-des. Insbesondere darf er/sie keine Zahlung ohne Anweisung des 1. Vorstan-des leisten, es sei denn dem/der Rechnungsführer/in wurde vom 1. Vorstand eine entsprechende schriftliche Voll-macht erteilt. Der/Die Rechnungsführer/in ist kein Mitglied des Vorstandes und braucht kein Mitglied der Vereinigung sein. Die Rechnungsführung kann dem/der Geschäftsführer/in oder einer wei-teren Person übertragen werden.
Die Rechnungsführung hat nach folgenden Richtlinien zu erfolgen:

a) sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung sind in ein Tagebuch einzutragen,
die Belege mit der fortlaufenden Nummer des Tagebucheintrages zu ver-sehen und zu sammeln

b) die Jahresrechnung ist sofort nach Jahresschluss so rechtzeitig zu fertigen, dass sie der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann

c) über das Sachvermögen der Vereinigung ist ein Verzeichnis anzulegen und auf dem
laufenden zu halten

d) der/die Rechnungsführer/in hat ferner die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und dem 1. Vor-
stand am Ende jeden Jahres ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge zu übergeben

e) Vorlage der Jahresrechnung, des Tagebuches und aller notwendigen Be-lege bei den
Kassenprüfern

Der/Die Rechnungsführer/in führt das Mitgliederverzeichnis und die Mitglie-derkartei.

§ 17
Geschäftsführung

Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem/r Geschäftsführer/in über-tragen werden. Er/Sie wird vom Ausschuss bestellt.
Der/Die Geschäftsführer/in erledigt die laufenden Geschäfte der Vereinigung selbstständig im Rahmen des Haushaltsvoranschlages und Arbeitsplans nach § 14, der Vorstandsbeschlüsse und seines Arbeitsvertrages mit Aufgabenbe-schreibung.
Der/Die Geschäftsführer/in hat dabei die Leistungsfähigkeit der Mitglieder, die Finanzlage der Vereinigung und alle Risiken sorgfältig abzuwägen.
Auf Anforderung des Vorstandes berichtet der/die Geschäftsführer/in über den Stand der Geschäfte (Stand der Vermarktung, usw.). Besondere Vor-kommnisse und Risiken meldet
der/die Geschäftsführer/in dem 1. Vorstand unaufgefordert und sofort.
Der/Die Geschäftführer/in fertigt den jährlichen Tätigkeitsbericht und legt ihn der Mitgliederversammlung vor.
Er/Sie erstellt einen Entwurf für den jährlichen Haushaltvoranschlag und Ar-beitsplan, den der Vorstand der Mitgliederversammlung zu Abstimmung vor-legt.
Dem/Der Geschäftführer/in können die Aufgaben der Schriftführung und der Rechnungsführung übertragen werden.

§ 18
Schriftführung

Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Geschäftsführer/in und den Vor-stand bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms, der Abfassung der Nieder-schriften über die Versammlungen, Ausschusssitzungen und sonstigen Veran-staltungen und der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts sowie aller sons-tigen schriftlichen Arbeiten.
Er/Sie führt eine Auflistung der Zu- und Abgänge von Mitgliedern incl. des da-mit verbundenen Flächenabgleichs.

Die Schriftführung kann dem/der Geschäftsführer/in oder einer anderen Per-son übertragen werden.

§ 19
Kassenprüfung, Entlastung

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die vom Rechnungs-führer/in vorgelegte Jahresrechnung, das Tagebuch und die vorgelegten Be-lege.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Wurden Mängel festgestellt, empfehlen sie der Versammlung die Art der Be-hebung.
Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlas-tung/Nichtentlastung des Vorstandes und des/der Rechnungsführers/in vor.

§ 20
Ausschuss

Neben dem Vorstand wird ein Arbeitsausschuss gebildet, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorstand und mindestens 5 Mitgliedern zu-sammen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-mehrheit. Zu den Ausschusssitzungen sollen der/die Geschäftsführer/in, der/die Rechnungsführer/in und die für die Betreuung der nichtstaatlichen Waldungen zuständigen Forstbeamten eingeladen werden.
Die Sitzungen sollen mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden.

§ 21
Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss hat den Vorstand in der Führung der Vereinsgeschäfte zu bera-ten und zu unterstützen. Als besondere Aufgaben obliegen ihm:

a) Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzuschlagenden Fragen und Anträge

b) Bestellung eines/r Geschäftsführers/in auf Vorschlag des Vorstandes

c) Bestellung eines/r Rechnungsführers/in auf Vorschlag des Vorstandes

d) Bestellung von Waldwarten und Angestellten auf Vorschlag des Vorstandes

e) Ausschluss eines Mitglieds

§ 22
Obmänner

Zur Erleichterung der Aufgaben der WBV wird von den Mitgliedern jeder Ge-meinde für die Dauer von 3 Jahren ein Obmann gewählt. Diese Obmänner sind Mittelsmänner zwischen den Waldbesitzern und dem Vorstand einerseits und der staatlichen forstlichen Beratung andererseits und haben insbesonde-re folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Werbung für öffentliche Veranstaltungen der WBV

b) Übermittlung von Mitteilungen des Vorstandes und der forstlichen Bera-tungsorgane
an die örtlichen Mitglieder und Weitergabe von Anfragen und Wünschen an die
Beratungsorgane und den Vorstand

c) Mitwirkung bei Sammelbestellungen und Sammelverkäufen

d) Mitwirkung und Unterstützung der staatl. Revierleiter bei der Planung und Durchführung
von Übungsvorhaben, Forstwirtschaftswegebau usw. und Mitgliederwer-bung

§ 23
Waldwart/Angestellte

Waldwart und Angestellte unterstützen den/die Geschäftsführer/in bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben.
Einzelheiten werden im Arbeitsvertrag mit Aufgabenbeschreibung geregelt.

§ 24
Beurkundung von Beschlüssen

Über den wesentlichen Verlauf und über die Beschlüsse aller Versammlungen und Sitzungen der WBV sind Niederschriften zu fertigen.
Die erstellten Versammlungs- und Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 25
Auflösung der Vereinigung

Bei Auflösung der Vereinigung muss das vorhandene Vermögen einem Zweck zugeführt werden, der seine ausschließliche Verwendung für die Ziele der Vereinigung verbürgt. Kommt diesbezüglich ein gültiger Beschluss der Mitglie-derversammlung nicht zustande und führt eine längstens innerhalb eines Mo-nats einberufene zweite Mitgliederversammlung ebenfalls nicht zu einem Er-gebnis, fällt das Vermögen der Vereinigung dem Landkreis Straubing-Bogen zu, der es zu einem den Vereinszielen entsprechenden Zweck zu verwenden hat.

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